114 Hinsichtlich des Vorliegens einer Zwangssituation kann auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 20.2.1 hiervor) verwiesen werden. Durch psychischen Druck brachte der Beschuldigte E.________ dazu, entgegen ihrem Willen die sexuellen Handlungen von und an diesem fremden Mann über sich ergehen zu lassen bzw. vorzunehmen. Es bedurfte vorliegend keiner erneuten Gewalt oder Drohung durch den Beschuldigten, um die Gefügigkeit von E.________ zu erzwingen. Die Nötigungshandlung war kausal zur Aufgabe des Widerstands.