Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Zu ergänzen ist, dass neben der an E.________ vorgenommenen Handlungen (Einführen der Finger und Lecken der Vagina) und die von ihr vorgenommene Handlung (orale Befriedigung des unbekannten Mannes) auch das Berühren ihrer Brüste eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB darstellt.