in einer fortdauernden Zwangssituation, in der sie sich den Wünschen und Forderungen des Beschuldigten aus Angst vor weiteren Schlägen und Drohungen nicht mehr zu widersetzen getraute. Entsprechend mangelte es dem Unbekannten am Vorsatz. Die Tatherrschaft befand sich beim Beschuldigten («Hintermann»), der sich die Unwissenheit des Unbekannten zu Nutze machte und von diesem verlangte, mit E.________ diverse sexuelle Handlungen vorzunehmen.