Dass der Unbekannte nicht erkannte, dass E.________ nicht freiwillig mitmachte und die sexuellen Handlungen nicht wollte, ist damit zu erklären, dass sie eine gute Miene zum bösen Spiel machen musste und er keine Kenntnis über die Zwangssituation hatte, in der sich E.________ befand. E.________ befand sich aufgrund der praktisch täglichen Schläge, Ohrfeigen und Fausthiebe durch den Beschuldigten (vgl. Ziff. III. 11 und 18 hiernach) in einer fortdauernden Zwangssituation, in der sie sich den Wünschen und Forderungen des Beschuldigten aus Angst vor weiteren Schlägen und Drohungen nicht mehr zu widersetzen getraute.