In Bezug auf die Strafbarkeit des Beschuldigten stellt sich somit die Frage, ob eine mittelbare Täterschaft in Betracht fällt. Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass weder der unbekannte Mann noch E.________ während des Treffens die Fäden in der Hand behielten, sondern der Beschuldigte die Anweisungen für die sexuellen Handlungen gab. Dass der Unbekannte nicht erkannte, dass E.________ nicht freiwillig mitmachte und die sexuellen Handlungen nicht wollte, ist damit zu erklären, dass sie eine gute Miene zum bösen Spiel machen musste und er keine Kenntnis über die Zwangssituation hatte, in der sich E.________ befand.