_, begangen im Oktober 2020 in F.________(Ortschaft), schuldig zu erklären. 20.6.2 Sexuelle Handlungen mit dem unbekannten Mann Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 5388 f., S. 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] In Bezug auf die übrigen sexuellen Handlungen (orale Penetration des unbekannten Mannes, Einführen der Finger und Lecken der Vagina) ist festzuhalten, dass seitens des Beschuldigten keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung festgestellt werden kann. In Bezug auf die Strafbarkeit des Beschuldigten stellt sich somit die Frage, ob eine mittelbare Täterschaft in Betracht fällt.