Der Wille des Beschuldigten richtete sich darauf, E.________ zu sexuellen Handlungen zu nötigen, die sie nicht wollte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 5388, S. 92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) handelte der Beschuldigte damit direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind wiederum keine ersichtlich. Auf die leichtgradig geminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückkommen (vgl. E. V.24. hiernach). Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung zum Nachteil von E.________, begangen im Oktober 2020 in F.________(Ortschaft), schuldig zu erklären.