I.A.3.3. der Anklageschrift) 20.6.1 Sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten Im Rahmen des ersten Treffens mit einem unbekannten Mann verlangte der Beschuldigte von E.________, sein Glied in den Mund zu nehmen, was sie befolgte. Dass es sich hierbei um eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Oralverkehr ist seinem Unrechtsgehalt nach eine der Vergewaltigung ähnliche beischlafsähnliche Handlung. Aufgrund der dargelegten (vgl. E. 20.2.1 hiervor) fortdauernden Zwangssituation verzichtete E.________ auf Widerstand. Durch psychischen Druck brachte der Beschuldigte E.___