Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier keine ersichtlich. Auf die gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten leichtgradig geminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückkommen (vgl. E. V.24. hiernach). Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung zum Nachteil von E.________, begangen zwischen dem 10. August 2020 und dem 12. November 2020 in J.________(Ortschaft), schuldig zu erklären. 20.6 Vorfall vom Oktober 2020 (Ziff. I.A.3.3. der Anklageschrift) 20.6.1 Sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten