Neben der Gewaltanwendung durch den Beschuldigten verzichtete E.________ auch aufgrund der wie dargelegt (vgl. E. 20.2.1 hiervor) fortdauernden Zwangssituation auf weiteren Widerstand und liess die sexuelle Handlung über sich ergehen. Der mittels struktureller Gewalt ausgelöste psychische Druck reicht wie hiervor erläutert aus und auch das Nötigungsmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier keine ersichtlich.