_ hat mit dem Zusammenpressen ihrer Beine deutlich gemacht, dass sie mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden war. Damit ist das Nötigungsmittel, die beischlafsähnliche Handlung und die Kausalität zwischen den beiden gegeben, womit der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wusste, dass E.________ mit dem Einführen des Flaschenhalses nicht einverstanden war und setzte sich mittels Gewaltanwendung über ihren Willen hinweg.