5381, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Indem der Beschuldigte die Beine von E.________ gewaltsam spreizte und anschliessend den Flaschenhals einer Bierflasche in ihre Vagina einführte, bediente er sich des Nötigungsmittels der Gewalt, um sie zur Duldung der beischlafsähnlichen Handlung (Einführung Flaschenhals in die Vagina) zu nötigen. E.________ hat mit dem Zusammenpressen ihrer Beine deutlich gemacht, dass sie mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden war.