112 Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung zum Nachteil von E.________, begangen im Sommer 2020 in K.________(Ortschaft), schuldig zu erklären. 20.5 Vorfall zwischen dem 10. August 2020 und dem 12. November 2020 (Ziff. I.A.3.2. der Anklageschrift) Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 5381, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Indem der Beschuldigte die Beine von E.______