Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich und auch nicht dargetan. Zwar war der Beschuldigte während der Tat alkoholisiert, jedoch finden sich keine Anhaltspunkte, wonach er in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt oder gar schuldunfähig gewesen wäre.