Die Nötigungshandlung war kausal zur Aufgabe des Widerstands. Der Beschuldigte setzte sich über ihre unmissverständliche verbale Äusserung, wonach sie Schmerzen habe und er aufhören solle, hinweg und liess erst nach einer Weile von ihr ab. Damit handelte er spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem sie ihm sagte, sie habe Schmerzen und er solle aufhören, – anders als die Vorinstanz folgerte (pag. 5378, S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich und auch nicht dargetan.