Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung von E.________, begangen am 4. November 2020 in J.________(Ortschaft), schuldig zu erklären. 20.4 Vorfall vom Sommer 2020 (Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift) Indem der Beschuldigte eine Salatgurke in die Vagina von E.________ einführte, hat er eine beischlafsähnliche Handlung an ihr vorgenommen. Aufgrund der wie hiervor dargelegten (vgl. E. 20.2.1 hiervor) fortdauernden Zwangssituation verzichtete E.________ auf Widerstand und liess die sexuelle Handlung über sich ergehen. Die Nötigungshandlung war kausal zur Aufgabe des Widerstands.