_, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden sei. Die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft sind somit erfüllt und die Handlungen von N.________ werden dem Beschuldigten als mittelbarer Täter vollständig zugerechnet, als hätte er sie selber ausgeführt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Auf die gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten leichtgradig geminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückkommen (vgl. E. V.24. hiernach). Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung von E.____