Ebenfalls hatte sie anlässlich des zweiten Treffens G.________ versucht zu sagen, dass er sie wegschicken soll, was der Beschuldigte mit einer Todesdrohung quittierte. Es bedurfte vorliegend keiner erneuten Gewalt oder Bedrohung durch den Beschuldigten, um die Gefügigkeit von E.________ zu erzwingen. Entsprechend dem Beweisergebnis hatte N.________ zu keiner Zeit eine Tatherrschaft inne, sondern wurde vom Beschuldigten als Instrument zur Tatausführung benutzt. Angesichts dessen, dass N.________ nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war,