Entgegen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte vorliegend nicht eventualvorsätzlich, sondern mit direktem Vorsatz (pag. 5372, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ihre Meinung war ihm egal und sie hatte ihm Folge zu leisten. Angesichts dessen, dass E.________ im Rahmen des ersten Treffens dem fremden Mann vergeblich versucht hatte, verständlich zu machen, dass es ihr nicht passte und sie aufhören wollte und dies keine Wirkung zeigte, erscheint nachvollziehbar, dass sie weitere Abwehrhandlungen unterliess. Ebenfalls hatte sie anlässlich des zweiten Treffens G.___