Durch diesen psychischen Druck brachte der Beschuldigte E.________ dazu, entgegen ihrem Willen den Geschlechtsakt von N.________ über sich ergehen zu lassen. Es war E.________ angesichts ihrer Situation nicht zumutbar, Widerstand zu leisten. Dem Beweisergebnis folgend wusste der Beschuldigte, dass E.________ den sexuellen Kontakt nicht wollte. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und zwang sie zur Duldung des (ungeschützten) Geschlechtsverkehrs mit einem fremden Mann. Entgegen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte vorliegend nicht eventualvorsätzlich, sondern mit direktem Vorsatz (pag.