Nach Ansicht der Kammer stellt der Oralverkehr in I.________(Ortschaft) im konkreten Fall keine Begleiterscheinung des erzwungenen Beischlafs in mittelbarer Täterschaft dar. Es handelt sich vielmehr um zwei verschiedene Sexualakte. Der Beschuldigte wollte neben dem erzwungenen Geschlechtsverkehr zwischen E.________ und dem fremden Mann eine eigene Befriedigung erzwingen, weshalb dem Oralverkehr eine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Oralverkehr in J.________(Ortschaft) fand sodann eigenständig, ohne vorgängige oder gleichzeitige Vergewaltigung statt.