110 Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine notwendige Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 StGB ist lex specialis zu Art. 189 StGB. Realkonkurrenz ist anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. «wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen» (BGE 122 IV 97;