_ anlässlich dieses späteren Vorfalls an, über andere Männer zu sprechen. Dabei wusste er aufgrund der Vorgeschichte (Zwang zu ungeschütztem Sex mit einem fremden Mann, Zwang zu Oralverkehr mit ihm, Streit und Schläge im Auto auf der Rückfahrt), dass E.________ zu diesem Zeitpunkt keinen Sexualkontakt gewollt hätte. Ersetzte sich dennoch über ihren Willen hinweg und zwang sie, ihn (nochmals) oral zu befriedigen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind wiederum keine ersichtlich. Auf die leichtgradig geminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückkommen (vgl. E. V.24. hiernach).