direktvorsätzlich, zumal er wusste, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und sich trotzdem über deren Willen hinwegsetzte. Das im Anschluss an die sexuellen Handlungen in I.________(Ortschaft) erfolgte Einfordern von Oralverkehr durch den Beschuldigten ist nicht als Teil seines dortigen übergriffigen Handels zu verstehen. Er fasste – wie erwähnt – einen neuen Tatentschluss und wies E.________ anlässlich dieses späteren Vorfalls an, über andere Männer zu sprechen.