Angesichts der tyrannischen Herrschaft des Beschuldigten und weil sie Angst vor ihm hatte, blieb ihr keine andere Wahl. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 5358, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) handelte der Beschuldigte sowohl in I.________(Ortschaft) als auch im Rahmen der zweiten oralen Penetration am Domizil von E.________ direktvorsätzlich, zumal er wusste, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und sich trotzdem über deren Willen hinwegsetzte.