189 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich des Vorliegens einer Zwangssituation und des Nötigungsmittels des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» kann auf die obigen Ausführungen zur Vergewaltigung (vgl. E. 20.2.1 hiervor) verwiesen werden. Auf der Fahrt von I.________(Ortschaft) nach J.________(Ortschaft) und somit vor dem zweiten Oralverkehr schlug der Beschuldigte E.________ mit dem Handrücken und erteilte ihr Fausthiebe sowie Ohrfeigen. Dadurch akzentuierte der Beschuldigte die bestehende Drucksituation und verstärkte damit auch die Ausweglosigkeit.