109 dass man weitermachte, was jedoch nicht geschah. Somit zielte der erneute Oralverkehr nach der Rückkehr am Domizil auf eine zusätzliche sexuelle Befriedigung des Beschuldigten ab. Oralverkehr ist seinem Unrechtsgehalt nach eine der Vergewaltigung ähnliche beischlafsähnliche Handlung. Es handelt sich dabei zweifelsfrei um eine sexuelle Handlung i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB.