Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessend, wonach betreffend die orale Befriedigung des Beschuldigten im Rahmen des Treffens mit G.________ und jener am Domizil von E.________ von zwei separat gefassten Tatentschlüssen auszugehen ist (pag. 5357, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach fasste der Beschuldigte sowohl anlässlich der sexuellen Handlungen in I.________(Ortschaft) und anschliessend nach der Rückkehr an das Domizil von E.________ jeweils gesondert den Entschluss, den Oralverkehr von ihr zu verlangen. Denn im Rahmen der sexuellen Handlungen mit G._