Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Auf die im forensisch-psychologischen Gutachten im Tatzeitpunkt beim Beschuldigten festgestellte leichtgradig geminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückkommen (vgl. E. V.24. hiernach). Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung von E.________, begangen am 22. Oktober 2020 in I.________(Ortschaft), schuldig zu erklären. 20.2.2 Vorwurf der sexuellen Nötigung Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessend, wonach betreffend die orale Befriedigung des Beschuldigten im Rahmen des Treffens mit G.______