Sie sind nach Ansicht der Kammer auch für die Auslegung der Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung massgebend. Insofern ist eine mittelbare Täterschaft sowohl bei der Vergewaltigung als auch bei der sexuellen Nötigung möglich und mithin strafbar. Die vorliegende Konstellation zeigt denn auch deutlich auf, dass die Strafwürdigkeit des Beschuldigten als mittelbaren Täter keinesfalls in den Hintergrund tritt oder strafunwürdiger erscheint als die Handlung eines unmittelbaren Täters. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich.