Ebenfalls wusste er um die irrige Vorstellung von G.________, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden ist, zumal abgemacht war, dass sie sich kennenlernen würden, um zu sehen, ob sich eine sexuelle Situation entwickeln könne. Überdies wurde die Bezahlung von CHF 150.00 für die sexuellen Dienste vereinbart. Die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft sind somit erfüllt und die Handlungen von G.________ werden dem Beschuldigten als mittelbarer Täter vollständig zugerechnet, als hätte er sie selber ausgeführt.