Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, hatte G.________ zu keiner Zeit eine Tatherrschaft inne, sondern wurde vom Beschuldigten als Instrument zur Tatausführung benutzt. Angesichts dessen, dass G.________ nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, kann ihm kein eigener Vorsatz nachgewiesen werden. Er diente vielmehr als willen-