Es war E.________ angesichts ihrer Situation nicht zumutbar, Widerstand zu leisten. Durch diesen psychischen Druck und die Drohungen brachte der Beschuldigte E.________ dazu, die sexuelle Handlung – namentlich die vaginale Penetration durch G.________ – zu dulden. Dem Beweisergebnis folgend wusste der Beschuldigte, dass E.________ den sexuellen Kontakt nicht wollte. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und zwang sie zur Duldung des (ungeschützten) Geschlechtsverkehrs mit einem fremden Mann. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich.