_ zu warnen und ihm zu sagen, dass er sie wegschicken soll, sagte ihr der Beschuldigte, er werde sie in Stücke reissen, wenn sie rauskommen würden. Damit verstärkte er die für sie ausweglose Situation, zumal sie konkret negative Konsequenzen für sich und auch für G.________ befürchten musste. Dadurch, dass der Beschuldigte zusätzlich Todesdrohungen ausstiess, ist die für die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Vergewaltigung geforderte Intensität der eingesetzten Nötigungsmittel ohne Weiteres erreicht. Es war E.________ angesichts ihrer Situation nicht zumutbar, Widerstand zu leisten.