5820 f.). 20.2 Vorfall vom 22. Oktober 2020 (Ziff. I.A.2.1. und Ziff. I.A.3.4. der Anklageschrift) 20.2.1 Vorwurf der Vergewaltigung in mittelbarer Täterschaft Vorliegend wendete der Beschuldigte zum Vollzug des Akts keine Gewalt an. Gemäss Beweisergebnis befand sich E.________ aufgrund der praktisch täglichen Schläge, Ohrfeigen, Fausthiebe sowie der Drohungen durch den Beschuldigten allerdings in einer Zwangssituation. Sie stand unter seiner unablässigen Kontrolle und konnte sich nicht gegen ihn zur Wehr setzen. E.________ war in einem von Gewalt, Kontrolle, Einschüchterung und Angst dominierten Klima gefangen.