107 zur sexuellen Gewalt an Kindern angewendet. Vorliegend handle es sich aber um zwei erwachsene Personen, wobei E.________ auch aufgrund ihrer sprachlichen Besserstellung über eine erheblich bessere Situation verfügt habe. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass der Beschuldigte einen solchen psychischen Druck im Hinblick auf die sexuellen Handlungen, beinhaltend den Kausalverlauf, vorausgesehen und geschaffen haben müsste. Dies liege nicht vor, weshalb es auch am subjektiven Tatbestand fehle (zum Ganzen pag. 5816 ff.; pag. 5820 f.).