___ hätten sehr viele Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, sich einem Druck entgegenzusetzen und der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass sie diese Möglichkeiten nutzen würde. Er habe annehmen dürfen, dass sie seine Wünsche akzeptiere, möglicherweise widerwillig, um ihn zufrieden zu stellen, damit er Ruhe gebe, aber nicht mit dem Ziel der Anwendung von Gewalt. Die Vorinstanz habe bei der Darlegung des angeblichen Zwangs- und Drohungssystems, welches vom Beschuldigten inszeniert worden sei und zur Widerstandsunfähigkeit geführt habe, die Rechtsprechung