20. Delikte zum Nachteil von E.________ 20.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte bezüglich der vorgeworfenen Delikte zum Nachteil von E.________ zusammengefasst vor, dass selbst bei Vorliegen einer fortdauernden Zwangssituation von E.________ dies nicht genüge, um die physische oder psychische Gewalt anzunehmen, die der Tatbestand verlange. E.________ hätten sehr viele Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, sich einem Druck entgegenzusetzen und der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass sie diese Möglichkeiten nutzen würde.