Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich, womit der Tatbestand der Vergewaltigung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es ist nicht bekannt, wieviel Alkohol der Beschuldigte am fraglichen Abend konsumiert hatte. Die Aktenlage lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte derart schwer beeinträchtigt gewesen wäre, dass er den Realitätsbezug völlig verloren hätte. Es liegen demnach auch keine Schuldausschlussgründe vor.