Er wusste somit, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und dieser nur aufgrund der vorgängig ausgeübten Gewalt und Drohung und somit aus Angst vor ihm und einer erneuten Eskalation erfolgte. Immerhin weigerte sich die Straf- und Zivilklägerin verbal und körperlich, seinem sexuellen Ansinnen nachzukommen und vollzog den Geschlechtsverkehr erst, nachdem Schläge erfolgt und Todesdrohung ausgesprochen worden sind. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich, womit der Tatbestand der Vergewaltigung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.