Auch ihre physische Gegenwehr – sie hielt ihren Fuss gegen seine Brust – musste der Beschuldigte zwangsläufig bemerkt und als Abwehrhandlung gegen den Geschlechtsverkehr erkannt haben. Gerade weil es im Rahmen der Ehe auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen war, musste für den Beschuldigten der Unterschied im Verhalten der Straf- und Zivilklägerin erkennbar sein. Er wusste somit, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und dieser nur aufgrund der vorgängig ausgeübten Gewalt und Drohung und somit aus Angst vor ihm und einer erneuten Eskalation erfolgte.