Aufgrund der Gewaltanwendung und erfolgreichen Einschüchterungen durch den Beschuldigten liess die Straf- und Zivilklägerin – entgegen der Verteidigung – den Geschlechtsverkehr in der Folge über sich ergehen. Die Straf- und Zivilklägerin sagte dem Beschuldigten auf dessen Aufforderung hin, ihn «spitz» zu machen und von anderen Männern zu berichten, klar und deutlich, dass sie das nicht tun wollte. Auch ihre physische Gegenwehr – sie hielt ihren Fuss gegen seine Brust – musste der Beschuldigte zwangsläufig bemerkt und als Abwehrhandlung gegen den Geschlechtsverkehr erkannt haben.