106 und dem unfreiwilligen Geschlechtsverkehr gegeben ist. Denn die verbale Weigerung der Straf- und Zivilklägerin war schliesslich der Anlass für seinen körperlichen Übergriff sowie die anschliessende Drohung, womit er sich bewusst gegen den erkennbaren Willen durchgesetzt hat. Aufgrund der Gewaltanwendung und erfolgreichen Einschüchterungen durch den Beschuldigten liess die Straf- und Zivilklägerin – entgegen der Verteidigung – den Geschlechtsverkehr in der Folge über sich ergehen.