So hatte der Beschuldigte durch die vorgängigen Schläge und insbesondere den Schlag ins Gesicht, infolgedessen Hämatome im Gesicht und eine Platzwunde am Auge resultierte, seine körperliche Überlegenheit manifestiert. Auch war die vorgängig geäusserte Todesdrohung geeignet, die Straf- und Zivilklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Neben dem Nötigungsmittel der Gewalt lag damit auch eine psychische Einschüchterung vor. Es herrschte ein Klima der Angst und der Beschuldigte machte sich auch diese Angst der Straf- und Zivilklägerin zunutze.