Sie fügte sich dem Geschlechtsverkehr aus Angst vor dem Beschuldigten und einer erneuten Eskalation. Dass die Straf- und Zivilklägerin unter dem Eindruck der vom Beschuldigten zuvor aufgebauten Drohkulisse auf eine weitere Gegenwehr verzichtete, ist nachvollziehbar. Dies war ihr aufgrund der Drohung und körperlichen Gewalt des Beschuldigten nicht zuzumuten. So hatte der Beschuldigte durch die vorgängigen Schläge und insbesondere den Schlag ins Gesicht, infolgedessen Hämatome im Gesicht und eine Platzwunde am Auge resultierte, seine körperliche Überlegenheit manifestiert.