Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin in der Nacht vom 8./9. März 2019 gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Der Beschuldigte machte die Straf- und Zivilklägerin insbesondere durch Schläge und die vorgängig geäusserte Todesdrohung gefügig, sodass diese, nachdem sie sich zunächst physisch zu wehren versuchte, indem sie ihren Fuss gegen seine Brust drückte, auf weiteren Widerstand verzichtete. Sie fügte sich dem Geschlechtsverkehr aus Angst vor dem Beschuldigten und einer erneuten Eskalation.