Auch dies sei nicht gegeben. Nicht vertretbar sei schliesslich die Qualifikation der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe. Mindestens hinsichtlich des Bruchs des Widerstandswillens könne dem Beschuldigten, wenn überhaupt, Eventualvorsatz zur Last gelegt werden (zum Ganzen pag. 5815 f.). 19.2.2 Erwägungen der Kammer Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin in der Nacht vom 8./9. März 2019 gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog.