In diesem Zusammenhang seien nicht die Tatmittel zentral, sondern, dass diese objektiv der Erzwingung von sexuellen Handlungen dienten und nach der Vorstellung des Täters dienen sollen. Ausdrücklich nicht ausreichend sei, wenn der Täter den Geschlechtsverkehr als mögliche Folge seiner Nötigung oder Gewaltanwendung in Kauf nehme. Verlangt werde, dass er durch seine Handlung den sexuellen Kontakt direkt anstrebe. Es müsse also eine spezifische, zielgerichtete Verknüpfung zwischen der erzeugten Drucksituation und der sexuellen Handlung vorliegen. Auch dies sei nicht gegeben.