Vorliegend sei man von einer solcher Situation weit entfernt. Ebenfalls sei der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt, wenn der Täter einzig seine Überlegenheit oder eine bestehende Machtstruktur ausnütze, ohne eine Zwangssituation für das Opfer zu schaffen. Der Täter müsse das Nötigungsmittel zielgerichtet geschaffen und eingesetzt haben, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. In diesem Zusammenhang seien nicht die Tatmittel zentral, sondern, dass diese objektiv der Erzwingung von sexuellen Handlungen dienten und nach der Vorstellung des Täters dienen sollen.