Eine Nötigung liege gemäss Bundesgericht vor, wenn die Ehefrau immer wieder erkennen lasse, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle. Dies sei in einem Fall bejaht worden, in dem sich die Ehefrau im Zusammenhang mit den beabsichtigen sexuellen Handlungen verbal gewehrt habe. Der Täter habe sie dann bedroht und drangsaliert, insofern ihren Willen ignoriert sowie ihren Widerstand gebrochen. Vorliegend sei man von einer solcher Situation weit entfernt.